Ausstand | Ausstandsbegehren
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung betreffend Gläubigerschädigung durch Vermögensvermin- derung (Art. 164 Ziff. 1 StGB). Mit Eingaben vom 22. Dezember 2017 und
E. 3 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). "Ohne Verzug" bedeutet nach der Rechtsprechung innert etwa einer Woche. Befangenheit einer Staatsanwältin ist nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Be- trachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Primär sind jedoch die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszu- schöpfen (vgl. BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.2 mit Hinwei- sen).
Kantonsgericht Schwyz 4
a) Das wiederholte (vgl. U-act. 9.1.14) Gesuch auf einen unentgeltlichen (amtlichen) Rechtsbeistand vom 14. Dezember 2018 hat die Staatsanwalt- schaft nach Erledigung des letzten, das Gesuch vom 4. Dezember 2018 be- treffenden Beschwerdeverfahrens (BEK 2018 194) vor der zu vorliegendem Ausstandsbegehren Anlass gebenden Einvernahme des Beschuldigten mit Verfügung vom 10. Juli 2019 abgewiesen (U-act. 9.1.39). Der Gesuchsteller monierte bereits an der Einvernahme, dass die Gesuchsgegnerin ihn während laufender Beschwerdefrist gegen diese Verfügung befragte und verweigerte in der Folge Aussagen zur Sache, ausser dass er den ihm vorgehaltenen Sach- verhalt gesamthaft bestritt sowie die Relevanz und die semantische respektive syntaktische Verständlichkeit der ihm gestellten Fragen teilweise kritisierte (U-act. 10.1.02 Rz 9 ff., 40 ff. und 94 ff.). Ob es zweckmässig ist, einen Beschuldigten einen Tag nach Zustellung einer eine amtliche Verteidigung abweisenden Verfügung einzuvernehmen, ist hier nicht zu beurteilen. Es ist jedenfalls keine Fehlleistung, die einen Ausstand begründen könnte, umso weniger als die diesbezüglichen an der Einvernahme erhobenen Einwände protokolliert worden sind. Insbesondere machte der Ge- suchsteller trotz entsprechenden Hinweises (U-act. 10.1.02 Rz 28 ff.) nicht geltend, einen Verteidiger beiziehen zu wollen, sondern opponierte nur in förmlicher Hinsicht dagegen, dass die Einvernahme nicht erst nach Rechts- kraft der Verfügung vom 10. Juli 2019 stattfindet (ebd. Rz 40 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschul- digten verletzt worden sein und die Staatsanwältin einen Verfahrensfehler begangen haben soll, zumal der Beschuldigte Aussagen zur Sache verweiger- te. Es spielt vorliegend zudem grundsätzlich keine Rolle, ob die Gesuchsgeg- nerin mit ihren Entscheidungen, ihm keine amtliche Verteidigung zu bestellen und die Akteneinsicht der Privatkläger nicht einzuschränken, überhaupt die Rechtslage verkannte oder nicht, nachdem der Gesuchsteller gar nicht ver- suchte, die seines Erachtens falschen Entscheide auf dem dafür vorgesehe- nen Rechtsmittelweg zu korrigieren. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Kantonsgericht Schwyz 5 Gesuchsgegnerin ihm gegenüber Amtspflichten krass verletzt haben soll. Der Strafbefehl ist im Übrigen der grundsätzlich akteneinsichtsberechtigten (Art. 101 i.V.m. 104 Abs. 1 lit. b StPO) Privatklägerschaft, die sich am Verfah- ren beteiligt, unabhängig von deren eingeschränkten Einsprachelegitimation zu eröffnen (Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 353 StPO N 8).
b) Die protokollierte Vorfrage an der Einvernahme vom 17. Juli 2019, ob die Befragung in hoch- oder schweizerdeutsch durchgeführt werden soll (U-act. 10.1.02 S. 1), stellt objektiv betrachtet offensichtlich keine Diskriminie- rung dar. Im Übrigen liegt es in der Kompetenz der Verfahrensleitung im Fall von Deutsch als Verhandlungssprache (§ 92 Abs. 1 JG) auch Mundart als Verhandlungssprache festzulegen (vgl. dazu Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 67 StPO N 6).
c) Die Staatsanwaltschaft nimmt zur Beurteilung der Einsprache weitere Beweise nurmehr soweit erforderlich (Art. 355 Abs. 1 StPO) und mithin im Hinblick darauf ab, ob sie nach der Einsprache gegen den Strafbefehl an die- sem festhält und ihn als Anklage überweist, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder (eine neue) Anklage beim Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). Dass die dem Gesuchsteller nach Erlass des Strafbefehls gestellten Fragen auf diese anstehenden verfah- rensleitenden Festlegungen ausgerichtet waren, ist daher nicht zu beanstan- den (s. auch Art. 299 Abs. 2 lit. b und 308 Abs. 3 StPO). Diese Verfahrens- führung deutet nicht darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin nicht auch mit glei- cher Sorgfalt entlastende Fakten ermittelte.
d) Insoweit der Gesuchsteller anhand einzelner Fragen inkompetente Sachverhaltsfeststellungen bzw. wahrheitswidrige Unterstellungen der Ge- suchsgegnerin nachweisen will, setzt er seine Sachverhaltsdarstellung den Untersuchungserbnissen der Staatsanwaltschaft entgegen. Seine diesbezüg- lichen Beanstandungen richten sich, wie ihm die Beschwerdeinstanz schon
Kantonsgericht Schwyz 6 erläuterte (BEK 2018 194 E. 2.b sowie schon BEK 2017 198 und 2018 25 vom
12. März 2018 E. 4), gegen die blosse Tatsache, dass gegen ihn eine Strafun- tersuchung geführt wird. Diese kann er im Anklagefall dem Sachrichter vortra- gen. Damit vermag er aber keine Fehlleistungen glaubhaft zu machen, womit ein Ausstandsbegehren begründbar wäre, können solche schlichte Unterstel- lungen für sich allein doch nicht den Anschein der Befangenheit begründen (z.B. BGer 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5. mit Hinweisen).
E. 4 Aus diesen Gründen erweist sich das Ausstandsbegehren als offensicht- lich unbegründet und ist soweit auf dieses überhaupt einzutreten ist, abzuwei- sen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchstellers bzw. Beschuldigten (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Befreiung von der Auflage der Verfahrenskosten für bedürftige Beschuldigte sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Diese ist auch nicht durch die Verfassung geboten, wenn wie vorlie- gend dem Beschuldigten der Zugang zur Prüfung seines nach dem Gesagten von vorneherein aussichtslosen Ausstandsbegehrens nicht verwehrt wird;-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:
Dispositiv
- Das Ausstandsbegehren wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewie- sen.
- Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (2/A, für sich und die Gesuchsgegnerin) und die Oberstaats- anwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsan- waltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 17. Dezember 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 16. Dezember 2019 BEK 2019 139 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand (Gesuch vom 22. Juli 2019, SUH 2017 1715);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung betreffend Gläubigerschädigung durch Vermögensvermin- derung (Art. 164 Ziff. 1 StGB). Mit Eingaben vom 22. Dezember 2017 und
3. Februar 2018 beschwerte sich der Beschuldigte gegen die Untersuchungs- aufnahme, eine Kontosperre etc. und verlangte unter anderem Akteneinsicht und unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerden wurden abgewiesen, so- weit darauf einzutreten war (BEK 2017 198 und 2018 25 vom 12. März 2018). Die Staatsanwaltschaft erliess gegen den Beschuldigten am 30. November 2018 einen Strafbefehl, weil der Beschuldigte durch die Hingabe aller seiner Inhaberaktien an seiner C.________ AG im Wert von Fr. 100‘000.00 zur Si- cherung eines Darlehens zum Nachteil der Anzeige erstattenden Gläubiger sein Vermögen vermindert haben soll (U-act. 14.1.01). Dagegen erhob der Beschuldigte am 14. Dezember 2018 Einsprache und stellte erneut den An- trag auf unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand (U-act. 14.1.03). Schon zuvor erstattete der Beschuldigte am 4. Dezember 2018 in eigenem Namen sowie als alleinvertretungsberechtigter Verwaltungs- rat der C.________ AG eine als „Aufsichtsbeschwerde sowie Ausstandsbe- gehren“ bezeichnete Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Höfe, na- mentlich die fallführende Staatsanwältin und gegen die ermittelnde Polizei- dienststelle, namentlich den ermittelnden Polizeibeamten wegen Verweige- rung des rechtlichen Gehörs, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, grober Un- verhältnismässigkeit von Ermittlungsmassnahmen, Parteilichkeit, falsche Pro- tokollierungen, Inkompetenz, zeitliches Vertrödeln des Verfahrens und Aus- länderfeindlichkeit. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsbeistand. Die Beschwerde wurde, soweit darauf einzutreten war, ab- gewiesen (BEK 2018 194 vom 14. März 2019). Zufolge Einsprache gegen den Strafbefehl wurde der Beschuldigte am 17. Juli 2019 einvernommen (U-act. 10.1.02). Aufgrund seiner „Erfahrungen“ an die-
Kantonsgericht Schwyz 3 ser „Vernehmung“ stellte der Beschuldigte am 22. Juli 2019 ein Ausstandsbe- gehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin „wegen Diskriminierung, Verstoss gegen die Prozessordnung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Parteilichkeit/Befangenheit, Inkompetenz und Verfahrensverschleppung“ und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 2). Die Gesuchsgegnerin nahm dazu Stellung (KG-act. 5). Der Beschuldigte erklärte sich mit Schreiben vom 1. September 2019 erstaunt über die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, reichte indes in der erstreckten Frist keine weitere Stellungnahme mehr ein (vgl. KG-act. 7).
2. Über die Polizei betreffende Ausstandsgesuche entscheidet die Staats- anwaltschaft, über die Staatsanwaltschaft betreffende Gesuche dagegen die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StPO). Vorliegend reichte der Beschuldigte erstmals (vgl. dazu BEK 2018 194 E. 2.b) ein förmliches Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin ein, weshalb die Beschwerdeinstanz in Strafsachen am Kantonsgericht (§ 12 Abs. 1 JG) zur Behandlung des Gesuchs zuständig ist.
3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). "Ohne Verzug" bedeutet nach der Rechtsprechung innert etwa einer Woche. Befangenheit einer Staatsanwältin ist nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Be- trachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Primär sind jedoch die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszu- schöpfen (vgl. BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.2 mit Hinwei- sen).
Kantonsgericht Schwyz 4
a) Das wiederholte (vgl. U-act. 9.1.14) Gesuch auf einen unentgeltlichen (amtlichen) Rechtsbeistand vom 14. Dezember 2018 hat die Staatsanwalt- schaft nach Erledigung des letzten, das Gesuch vom 4. Dezember 2018 be- treffenden Beschwerdeverfahrens (BEK 2018 194) vor der zu vorliegendem Ausstandsbegehren Anlass gebenden Einvernahme des Beschuldigten mit Verfügung vom 10. Juli 2019 abgewiesen (U-act. 9.1.39). Der Gesuchsteller monierte bereits an der Einvernahme, dass die Gesuchsgegnerin ihn während laufender Beschwerdefrist gegen diese Verfügung befragte und verweigerte in der Folge Aussagen zur Sache, ausser dass er den ihm vorgehaltenen Sach- verhalt gesamthaft bestritt sowie die Relevanz und die semantische respektive syntaktische Verständlichkeit der ihm gestellten Fragen teilweise kritisierte (U-act. 10.1.02 Rz 9 ff., 40 ff. und 94 ff.). Ob es zweckmässig ist, einen Beschuldigten einen Tag nach Zustellung einer eine amtliche Verteidigung abweisenden Verfügung einzuvernehmen, ist hier nicht zu beurteilen. Es ist jedenfalls keine Fehlleistung, die einen Ausstand begründen könnte, umso weniger als die diesbezüglichen an der Einvernahme erhobenen Einwände protokolliert worden sind. Insbesondere machte der Ge- suchsteller trotz entsprechenden Hinweises (U-act. 10.1.02 Rz 28 ff.) nicht geltend, einen Verteidiger beiziehen zu wollen, sondern opponierte nur in förmlicher Hinsicht dagegen, dass die Einvernahme nicht erst nach Rechts- kraft der Verfügung vom 10. Juli 2019 stattfindet (ebd. Rz 40 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschul- digten verletzt worden sein und die Staatsanwältin einen Verfahrensfehler begangen haben soll, zumal der Beschuldigte Aussagen zur Sache verweiger- te. Es spielt vorliegend zudem grundsätzlich keine Rolle, ob die Gesuchsgeg- nerin mit ihren Entscheidungen, ihm keine amtliche Verteidigung zu bestellen und die Akteneinsicht der Privatkläger nicht einzuschränken, überhaupt die Rechtslage verkannte oder nicht, nachdem der Gesuchsteller gar nicht ver- suchte, die seines Erachtens falschen Entscheide auf dem dafür vorgesehe- nen Rechtsmittelweg zu korrigieren. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Kantonsgericht Schwyz 5 Gesuchsgegnerin ihm gegenüber Amtspflichten krass verletzt haben soll. Der Strafbefehl ist im Übrigen der grundsätzlich akteneinsichtsberechtigten (Art. 101 i.V.m. 104 Abs. 1 lit. b StPO) Privatklägerschaft, die sich am Verfah- ren beteiligt, unabhängig von deren eingeschränkten Einsprachelegitimation zu eröffnen (Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 353 StPO N 8).
b) Die protokollierte Vorfrage an der Einvernahme vom 17. Juli 2019, ob die Befragung in hoch- oder schweizerdeutsch durchgeführt werden soll (U-act. 10.1.02 S. 1), stellt objektiv betrachtet offensichtlich keine Diskriminie- rung dar. Im Übrigen liegt es in der Kompetenz der Verfahrensleitung im Fall von Deutsch als Verhandlungssprache (§ 92 Abs. 1 JG) auch Mundart als Verhandlungssprache festzulegen (vgl. dazu Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 67 StPO N 6).
c) Die Staatsanwaltschaft nimmt zur Beurteilung der Einsprache weitere Beweise nurmehr soweit erforderlich (Art. 355 Abs. 1 StPO) und mithin im Hinblick darauf ab, ob sie nach der Einsprache gegen den Strafbefehl an die- sem festhält und ihn als Anklage überweist, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder (eine neue) Anklage beim Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). Dass die dem Gesuchsteller nach Erlass des Strafbefehls gestellten Fragen auf diese anstehenden verfah- rensleitenden Festlegungen ausgerichtet waren, ist daher nicht zu beanstan- den (s. auch Art. 299 Abs. 2 lit. b und 308 Abs. 3 StPO). Diese Verfahrens- führung deutet nicht darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin nicht auch mit glei- cher Sorgfalt entlastende Fakten ermittelte.
d) Insoweit der Gesuchsteller anhand einzelner Fragen inkompetente Sachverhaltsfeststellungen bzw. wahrheitswidrige Unterstellungen der Ge- suchsgegnerin nachweisen will, setzt er seine Sachverhaltsdarstellung den Untersuchungserbnissen der Staatsanwaltschaft entgegen. Seine diesbezüg- lichen Beanstandungen richten sich, wie ihm die Beschwerdeinstanz schon
Kantonsgericht Schwyz 6 erläuterte (BEK 2018 194 E. 2.b sowie schon BEK 2017 198 und 2018 25 vom
12. März 2018 E. 4), gegen die blosse Tatsache, dass gegen ihn eine Strafun- tersuchung geführt wird. Diese kann er im Anklagefall dem Sachrichter vortra- gen. Damit vermag er aber keine Fehlleistungen glaubhaft zu machen, womit ein Ausstandsbegehren begründbar wäre, können solche schlichte Unterstel- lungen für sich allein doch nicht den Anschein der Befangenheit begründen (z.B. BGer 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5. mit Hinweisen).
4. Aus diesen Gründen erweist sich das Ausstandsbegehren als offensicht- lich unbegründet und ist soweit auf dieses überhaupt einzutreten ist, abzuwei- sen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchstellers bzw. Beschuldigten (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Befreiung von der Auflage der Verfahrenskosten für bedürftige Beschuldigte sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Diese ist auch nicht durch die Verfassung geboten, wenn wie vorlie- gend dem Beschuldigten der Zugang zur Prüfung seines nach dem Gesagten von vorneherein aussichtslosen Ausstandsbegehrens nicht verwehrt wird;-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:
1. Das Ausstandsbegehren wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewie- sen.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (2/A, für sich und die Gesuchsgegnerin) und die Oberstaats- anwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsan- waltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 17. Dezember 2019 kau